Die Satzung
§ 2 Sitz § 3
Gemeinnützigkeit § 4 Zweck a) Interessenvertretung von Initiativgruppen, die
nach der unter §4(1) genannten Zielsetzung arbeiten;
(4)
Der Verein kann Rücklagen für Projekte der folgenden Jahre bilden. § 5 Mitgliedschaft
§ 6 Rechte der
Mitglieder § 7 Pflichten der
Mitglieder § 8 Ende der
Mitgliedschaft § 9 Austritt § 10 Ausschluss § 11 Organe und
Untergliederungen des Vereins a)
die Mitgliederversammlung.
b)
der Vorstand
(2)
Untergliederungen des Vereins sind die Landesverbände. Landesverbände können
auch in Form von Regionalverbänden oder Regionalbüros gegründet werden. § 12 Die
Mitgliederversammlung a)
Wahl und Entlastung des Vorstands und der zwei Kassenprüfer (gem. §13);
b)
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins;
c)
Entscheidung über die Aufnahme der Mitglieder in den Verein.
(7)
Die MV kann sich eine Geschäftsordnung geben. § 13 Der Vorstand § 14 Der
Geschäftsführer § 15 Die
Landesverbände (a) die Festlegung des Organs zur Vertretung des
Landesverbandes nach innen und außen,
(b) der Erwerb der Mitgliedschaft im
Landesverband,
(c) die Festlegung der Aufgaben und des
Geschäftsganges der Mitgliederversammlung des Landesverbandes.
(4) Die Organe des Landesverbandes
gelten als ermächtigt, zu Fragen, die für die Arbeit des VIA e.V. im Bereich
des jeweiligen Landes von Belang sind, Erklärungen abzugeben. § 16 Das Kuratorium § 17 Das
Geschäftsjahr § 18
Satzungsänderungen und Zweckänderungen § 19 Auflösung § 20 Eintragung ins
Vereinsregister § 21 Inkrafttreten
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen "Verband für Interkulturelle Arbeit (VIA)", nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister
mit dem Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.).
Sitz des Vereins ist Berlin.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
der Abgabeordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der an Demokratie und Selbstbestimmung
orientierten pädagogischen Arbeit mit ausländischen Kindern, Jugendlichen und
deren Eltern im Sinne einer internationalen Jugendarbeit.
(2) Der Schwerpunkt dieser Förderungsarbeit liegt im außerinstitutionellen
Bereich.
(3) Der Vereinszweck soll erreicht werden namentlich durch:
b) Koordinierung, Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen den
Mitgliedern;
(1) Es gibt zwei Formen der Mitgliedschaft in dem Verein:
(2) Vollmitglieder können nur juristische Personen sowie nichtrechtsfähige
Vereine werden, die für die Zielsetzung des Vereins VIA gem. §4(1) eintreten
und in diesem Sinne praktisch tätig sind.
(3) Fördermitglieder - mit beratender Funktion - können Einzelpersonen,
Verbände und Organisationen werden, wenn Sie für die Ziele des Vereins gemäß
§4(1) eintreten.
(4) Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme nach schriftlicher
Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand.
(5) Über die Aufnahme entscheidet grundsätzlich die Mitgliederversammlung -
(MV) -.
(6) Zwischen den Mitgliederversammlungen kann der Vorstand über eine
vorläufige Mitgliedschaft entscheiden.
(7) Werden zwischen den Bundesmitgliederversammlungen von den
Landes-/Regionalverbänden neue Mitglieder aufgenommen, führt dies zu einer
vorläufigen Mitgliedschaft im VIA-Bundesverband. Die Landes-/Regionalverbände
informieren den Bundesverband über die Beitritte. Über die endgültige
Mitgliedschaft entscheidet die Bundesmitgliederversammlung [siehe §5(5)].
(8) Natürliche Personen können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ihre
Ernennung erfolgt durch 2/3 Mehrheit des Vorstandes. Eine Aberkennung ist mit
derselben Mehrheit möglich, wenn sich das Ehrenmitglied vereinschädigend
gemäß § 10 der Satzung verhält.
(1) Die Vollmitglieder gem. §5(2) haben aktives und passives Wahlrecht und
volles Stimmrecht.
(2) Jedes Vollmitglied hat - unabhängig von der Zahl seiner Delegierten - auf
der MV eine Stimme.
(3) Stimmberechtigt sind nur von den Vollmitgliedern schriftlich legitimierte
Delegierte.
(4) Fördermitglieder gem. §5(3) haben passives Wahlrecht sowie Rede- und
Antragsrecht auf der MV.
(5) Über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung.
(6) "Ehrenmitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht und kein
Stimmrecht. Sie haben Antrags- und Rederecht."
(1) Jedes Mitglied (gem. §5(2) und (3)) ist zur Zahlung eines Mindestbeitrages
verpflichtet, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Ehrenmitglieder sind nicht zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet.
(2) Die Vollmitglieder (gem. §5(2)) sind zur Teilnahme an der MV verpflichtet.
Das Fernbleiben von der MV bedarf einer Begründung.
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitgliedes bzw. Auflösung einer
Mitgliedsgruppe, durch Austritt (§9(1)) oder Ausschluss aus dem Verein (§10).
Der Austritt kann jederzeit schriftlich mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist
zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(1) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt.
(2) Ein wichtiger Grund liegt besonders dann vor, wenn ein Mitglied nicht mehr
im Sinne des Vereinszwecks (§4) tätig ist oder sich vereinsschädigend
verhält.
(3) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich und unter Angabe von Gründen
bekannt zugeben.
(5) Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
(1) Organe des Vereins sind
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich.
(3) Sie wird spätestens vier Wochen vorher vom Vorstand schriftlich mit
Tagesordnung einberufen.
(4) Beantragen mindestens ein Viertel der Mitglieder (Voll- und
Fördermitglieder) oder 3 Landesverbände eine außerordentliche
Mitgliederversammlung, so muss diese binnen der nächsten vier Wochen
stattfinden.
(5) Die Niederschriften der MV werden vom Versammlungsleiter und dem
Vorsitzenden unterzeichnet.
(6) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
(8) Für Ausschlussverfahren nach § 10 der Satzung kann die
Mitgliederversammlung eine Schiedskommission aus drei Personen wählen. Diese
dürfen weder Mitarbeiter von VIA noch Mitglieder des Vorstands und des
Vorstands regionaler Gliederungen sein. Die Schiedskommission gibt sich eine
Schiedsordnung, die durch die MV zu bestätigen ist.
(1) Der Vorstand besteht aus den vier Mitgliedern des Geschäftsführenden
Vorstands und je einem Vertreter der Landesverbände.
(2) Der Geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden
des Vereins, dessen zwei Stellvertretern und dem Kassierer.
(3) Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands werden von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von höchstens zwei Jahren gewählt, mit der
Maßnahme, dass das Amt bis zur Neuwahl andauert. Mitglieder des Vorstands
können jederzeit aus wichtigem Grund abgewählt werden.
(4) Es obliegt den Organen der Landesverbände, ihre Vertreter im Vorstand zu
benennen. Die Benennung soll mindestens für die Dauer eines Jahres erfolgen.
Für den Verhinderungsfall können die Landesverbände einen Vertreter für den
Einzelfall oder auf Dauer benennen. Die Fehlerhaftigkeit der Benennung lässt
die Wirksamkeit von Beschlüssen des Vorstandes unberührt.
(5) Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Die Sitzungen werden schriftlich mit
einer Frist von wenigstens einer Woche vom 1. Vorsitzenden oder in dessen
Auftrag vom Geschäftsführer einberufen. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge
als abgelehnt.
(6) Dem Vorstand obliegt es, in Zusammenarbeit mit dem/der Geschäftsführer/in
die laufende Vereinstätigkeit zu planen, zu koordinieren und durchzuführen.
(7) Der Geschäftsführende Vorstand vertritt nach Maßgabe der Beschlüsse des
Vorstands den Verein gemeinsam nach innen und außen (§26 BGB). Jeweils zwei
Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein
gemeinschaftlich.
(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die zu veröffentlichen ist.
(9) Die Mitgliederversammlung kann eine/n Ehrenvorsitzende/n ernennen.
(10) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Angestellte sind von einer
Wahl in den Vorstand ausgeschlossen. Ebenso dürfen Vorstandsmitglieder keine
Mitarbeiteraufgaben wahrnehmen. Ausnahmen für freie Mitarbeiter können von der
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Angelegenheiten, die den
beteiligten Mitarbeiter selbst betreffen, hat dieser im Vorstand kein
Stimmrecht.
(1) Der hauptamtliche Geschäftsführer des Vereins wird vom Vorstand
angestellt. Er erhält einen Arbeitsvertrag in Anlehnung an den
Bundesangestelltentarif, verbunden mit einer Arbeitsbeschreibung, die der
Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
(2) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Vereins und
koordiniert die Tätigkeit des Vereinsorgane.
(3) Er nimmt beratend an den Vorstandssitzungen teil.
(1) Die Voll- und Fördermitglieder aus dem Bereich eines oder mehrerer
Bundesländer können sich zu Landesverbänden im VIA e.V. zusammenschließen.
Einem Landesverband müssen mindestens fünf Vollmitglieder (§5(2)) angehören.
(2) Oberstes beschlussfassendes Organ des Landesverbandes ist die
Mitgliederversammlung des Landesverbandes.
(3) Der Regelung durch eine durch die Mitgliederversammlung des Landesverbandes
zu beschließende Geschäftsordnung oder Satzung bleibt vorbehalten:
(5) Für rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des VIA e.V. (Bundesverband)
bedürfen die Regional-/Landesverbände und deren Organe der Bevollmächtigung
durch den Vorstand des VIA e.V.
(6) Die Landesverbände haben Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
Die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts erfolgt durch einen von den Organen der
Landesverbände zu benennenden Vertreter.
(1) VIA strebt die Bildung eines Kuratoriums an, das aus Personen des
öffentlichen Lebens, solchen, die sich um die von VIA formulierten Ziele
verdient gemacht haben und Personen die sich für VIA und seine Mitgliedsgruppen
überregional einsetzen besteht. Die Zahl der Mitglieder wird nicht beschränkt.
(2) Die Berufung in das Kuratorium erfolgt auf Vorschlag eines oder mehrerer
Landesverbände oder des Bundesvorstand durch einmütigen Beschluss des
Bundesvorstands. Die Mitgliedschaft im Kuratorium ist zeitlich nicht befristet.
Ein Mitglied des Kuratoriums scheidet aus durch Rücktritt, Tod oder kann durch
den Bundesvorstand oder die Mitgliederversammlung entlassen werden.
(3) Das Kuratorium ist für VIA beratend tätig. Kuratoriumsmitglieder können
vom Vorstand mit bestimmten repräsentativen Aufgaben betraut werden. Das
Kuratorium tagt nach Bedarf, möglichst aber einmal im Jahr. Dazu ist der
Vorstand mit einzuladen. Gemeinsam mit diesem bestimmt es einen
Kuratoriumsvorsitzenden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Satzungsänderungen und Zweckänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der
anwesenden wahlberechtigten Vollmitglieder.
(2) Zu den Mitgliederversammlungen, auf denen über Satzungsänderungen und
Zweckänderungen abgestimmt oder Wahlen vorgenommen werden sollen, muss
mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen
werden.
(3) Die Mitgliederversammlung ist zu diesen Tagesordnungspunkten nur
beschlussfähig, wenn wenigstens ein Viertel der nach § 6(1) stimmberechtigten
Mitglieder anwesend ist. Es gilt die weitere Maßgabe, dass wenigstens zwei
Drittel der bestehenden Landesverbände (§ 15) durch mindestens je ein
Vollmitglied oder durch ihre Organe vertreten sein müssen.
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit
3/4 der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder.
(2) Die Liquidation erfolgt, falls die MV nichts anderes beschließt, durch den
zuletzt amtierenden Vorstand.
(3) Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder
eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die
Ausländerarbeit im Sinne des § 4 Abs. 1 der Satzung des VIA. Falls die
auflösende Mitgliederversammlung keinen anderweitigen Beschluss fällt das
Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an weiterbestehende Landesverbände, sofern
diese vereinsrechtlich konstituiert und als gemeinnützig anerkannt sind.
Der "Verband der Initiativgruppen in der Ausländerarbeit (VIA e.V.)"
soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin eingetragen werden.
Diese Satzung tritt nach Verabschiedung durch die konstituierende
Mitgliederversammlung in Kraft. Satzungsänderungen treten erst mit erfolgter
Eintragung ins Vereinsregister und Anerkennung durch das Finanzamt hinsichtlich
der Gemeinnützigkeit in Kraft. Solange gilt die bestehende Satzung weiter.
Frankfurt
am Main, den 21. Januar 1979
Zuletzt geändert durch die Bundesmitgliederversammlung am 4. Mai 2002 in Berlin